Reisebedingungen - gültig für Mehrtagesreisen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG, im Buchungsfall ab dem 01.07.2020 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG, im Buchungsfall ab dem 01.07.2020 zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
2.1. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4.1. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG behält sich nach Maßgabe der §§ 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungs-kosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungs-betrag für den Einzelplatz kann Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG vom Kunden verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG verteuert hat.
4.4. PIT/KM ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG zu erstatten. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die PIT/KM tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
Zugang vor Reisebeginn |
A |
B |
C |
D |
E |
bis 45. Tag |
10% |
15% |
25% |
50% |
15% |
44. bis 31. Tag |
15% |
20% |
40% |
50% |
25% |
30. bis 15. Tag |
30% |
50% |
50% |
70% |
40% |
14. bis 7. Tag |
40% |
60% |
70% |
85% |
60% |
6. bis 3. Tag |
60% |
80% |
80% |
85% |
70% |
3. Werktag und Nichtanreise |
70% |
90% |
90% |
90% |
85% |
5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG nachzuweisen, dass Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von PIT/KM geforderte Entschädigungspauschale.
5.4. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG nachweist, dass Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Ist Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reienden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 25,- € pro betroffenen Reisenden.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7.1. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG beim Kunden müssen in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG später als 14 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend.
8.1. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG beruht.
8.2. Kündigt Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG, so behält Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG den Anspruch auf den Reisepreis; Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG mitgeteilten Frist erhält.
9.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
b) Soweit Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von PIT/KM bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er PIT/KM zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und PIT können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10.1. Die vertragliche Haftung von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellun-gen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG ursächlich geworden ist.
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
12.1. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald PIT/KM weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG den Kunden informieren.
12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG einzusehen.
13.1. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden.
Dies gilt nicht, wenn Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder –beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
15.1. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
15.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG ausschließlich an deren Sitz verklagen.
15.3. Für Klagen von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG / P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2019
Reiseveranstalter sind:
P.I.T.-Touristik GmbH & Co.KG
Geschäftsführer: Horst Bottenschein, Bernhard Müller
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, HRA 420839
Ulmer Str. 34, 89584 Ehingen
Tel. 0049-7391-7000-0
Fax 0049-7391-7000-19
info@pit-touristik.de
sowie
Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG
Geschäftsführer: Horst Bottenschein
Registergericht: Ulm, HRB 545-E
St.-Nr. 58008/01432
Ulmer Straße 34, 89584 Ehingen
Tel. 0049-7391-70000
Fax 0049-7391-700019
info@bottenschein.de
Stand dieser Fassung: Februar 2021
Reisebedingungen - gültig für geschlossene Gruppenpauschalreisen
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Bottenschein Reisen (nachfolgend „BO“), bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1.1. Der Gruppenauftraggeber, nachstehend „GA“ abgekürzt, ist die Institution, der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein, das Unternehmen oder der sonstige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsträger, der die BO mit der Durchführung der Gruppenreise beauftragt.
1.2. Der Gruppenverantwortliche, nachstehend „GV“ abgekürzt, ist die für den GA handelnde Person, während der Reise insbesondere die vom GA eingesetzte verantwortliche Leitungsperson.
1.3. Der RT ist Vertragspartner des Reisevertrages und hat im Hinblick auf die zwischen dem GA und der BO getroffenen Vereinbarungen gleichzeitig die Stellung eines Begünstigten nach § 328 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter).
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von BO und der Buchung des RT sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von BO für die jeweilige Reise, soweit diese dem GA bzw. dem RT bei der Buchung vorliegen.
b) Hat die BO dem GA ein Angebot über die Reiseleistungen der Gruppenreise unterbreitet und ist auf der Grundlage dieses Angebots einen Vertrag zwischen der BO und dem GA zustande gekommen, so bestimmt sich die vertragliche Leistungspflicht nach dem Inhalt dieses Angebots und der hierzu gegebenenfalls mit dem GA getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von BO herausgegeben werden, sind für BO und die Leistungspflicht von BO nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem RT zum Inhalt der Leistungspflicht von BO gemacht wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von BO vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von BO vor, an das BO für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit BO bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der RT innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von BO gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der RT haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular von BO erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der RT der BO den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der RT 5 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch BO zustande, welche dem RT entweder unmittelbar von der BO oder vom GA oder GV zugeht. Im letztgenannten Falle werden diese als Vertreter der BO tätig.
c) Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird BO dem RT eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der RT nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Par-teien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem RT wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von BO erläutert.
b) Dem RT steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von BO im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der RT darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der RT BO den Abschluss des Pau-schalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der RT 5 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
f) Dem RT wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des RT auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. BO ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des RT anzunehmen oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von BO beim RT zu Stande.
2.4. BO weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vor-schriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäfts-räumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3.1. BO und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reise-preis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem RT der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3.2. Die Abwicklung der Zahlung bestimmt sich nach den Angaben in den Reiseunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung. Hieraus ergibt sich, ob die Anzahlung und die Restzahlung an die BO bzw. den GA zu leisten sind. Sind Anzahlung und/oder Restzahlung danach an den GA zu leisten, so ist dieser Inkassobevollmächtigter der BO. Ist ausdrücklich festgelegt, dass Zahlungen ausschließlich an die BO zu leisten sind, so ist der GA zum Inkasso der Anzahlung bzw. der Restzahlung nicht berechtigt und zwar auch dann nicht, wenn an diesen Sicherungsscheine übergeben wurden und/oder an den RT weitergegeben wurden. Gruppenverantwortliche sind in keinem Fall zum Inkasso berechtigt.
3.3. Nach Vertragsabschluss wird – sofern in der Bestätigung nicht abweichend aufgeführt - gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.4. Leistet der RT die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl BO zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertragli-chen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des RT besteht, so ist BO berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den RT mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von BO nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind BO vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. BO ist verpflichtet, den RT über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgeho-bener Weise zu informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des RT, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der RT berechtigt, innerhalb einer von BO gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb der von BO gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte BO für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem RT der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5.1. BO behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern BO den RT in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann BO den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
•
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann BO vom RT den Erhöhungsbetrag verlangen.
•
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungs-betrag für den Einzelplatz kann BO vom RT verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für BO verteuert hat
5.4. BO ist verpflichtet, dem RT auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für BO führt. Hat der RT mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von BO zu erstatten. BO darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die BO tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. BO hat dem RT auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim RT zulässig.
5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der RT berechtigt, innerhalb einer von BO gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb der von BO gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
6.1. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber BO unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem RT wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2. Tritt der RT vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert BO den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann BO eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von BO unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
BO hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des RT bei BO wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
Zugang vor Reisebeginn
Stornostaffeln A B C D
bis zum 45. Tag 10% 15% 25% 50%
44. bis 31. Tag 15% 20% 40% 50%
30. bis 15. Tag 30% 50% 50% 70%
14. bis 7. Tag 40% 60% 70% 85%
6. bis 3. Tag 60% 80% 80% 85%
ab dem 3. Tag/Nichtanreise
70% 90% 90% 90%
6.3. Dem RT bleibt es in jedem Fall unbenommen, BO nachzuweisen, dass BO überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von BO geforderte Entschädigungspauschale.
6.4. BO behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit BO nachweist, dass BO wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist BO verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.5. Ist BO infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat BO unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.
6.6. Das gesetzliche Recht des RT, gemäß § 651 e BGB von BO durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie BO 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
7.1. Ein Anspruch des RT nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) be-steht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil BO keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem RT gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des RT dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann BO bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom RT pro von der Umbuchung betroffenen RT erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25,- pro betroffenen RT.
7.2. Umbuchungswünsche des RT, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Nimmt der RT einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung BO bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem RT zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. BO wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
9.1. BO kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von BO beim RT muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) BO hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) BO ist verpflichtet, dem RT gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt
wird.
d) Ein Rücktritt von BO später als 48 Stunden vor Reisebeginn ist unzulässig.
9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der RT auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
10.1. BO kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der RT ungeachtet einer Abmahnung von BO nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von BO beruht.
10.2. Kündigt BO, so behält BO den Anspruch auf den Reisepreis; BO muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die BO aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
11.1. Reiseunterlagen
Der RT hat BO oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von BO mitgeteilten Frist erhält.
11.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der RT Abhilfe verlangen.
b) Soweit BO infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der RT weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der RT ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von BO vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von BO vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an BO unter der mitgeteilten Kontaktstelle von BO zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von BO bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der RT kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von BO ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
11.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der RT den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er BO zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BO verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
11.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der RT wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom RT unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und BO können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,
zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich BO, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den RT nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
12.1. Die vertragliche Haftung von BO für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
12.2. BO haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den RT erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von BO sind und getrennt ausgewählt
wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. BO haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des RT die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-oder Organisationspflichten von BO ursächlich geworden ist.
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der RT nicht beim GA, dem GV oder den Leistungsträgern, sondern ausschließlich gegenüber BO geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
14.1.BO informiert den RT bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist BO verpflichtet, dem RT die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald BO weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird BO den RT informieren.
14.3. Wechselt die dem RT als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird BO den RT unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
14.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von BO oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von BO einzusehen.
15.1. BO wird den RT über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2. Der RT ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des RT. Dies gilt nicht, wenn BO nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. BO haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der RT BO mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass BO eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
16.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Buses ist nicht Vertreter von BO zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
17.1. BO weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass BO nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. BO weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
17.2. Für RT, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts und Vertragsverhältnis zwischen dem RT und BO die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche RT können BO ausschließlich an deren Sitz verklagen.
17.3. Für Klagen von BO gegen RT, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von BO vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte,
Stuttgart | München, 2017-2021
Reiseveranstalter ist: Bottenschein Reisen GmbH & Co.KG
Geschäftsführer: Horst Bottenschein
Registergericht:
Ulm/Donau, HRA 545-E
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Stand dieser Fassung: September 2021